Satzung

Satzung des Ruderclubs „Germania“ e.V. Boppard in der seit dem 09 01.1988 gültigen Fassung.

1. Name, Sitz, Zweck, Flagge

§ 1 Name, Sitz, Zweck

Der Bopparder Ruderclub ist am 17. Mai 1922 mit dem Sitz in Boppard gegründet worden und als „Ruderclub GERMARIA e.V. Boppard“ in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Boppard eingetragen.

Zweck des Clubs ist die planmäßige, der Allgemeinheit dienende Pflege und Förderung des Rudersportes und der Jugend.

Der Club ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Flagge

Der Ruderclub „Germania“ führt eine Flagge. Ihr Grund ist weiß und wird durch zwei schwarze, über Kreuz laufende Balken, deren Schnittpunkt durch das Bopparder Stadtwappen verdeckt wird, in vier gleich große, rechtwinklige Felder geteilt. Im linken oberen Feld stehen die Buchstaben R.C.G.B.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

a) Ehrenmitglieder
b) aktiven Mitgliedern
c) fördernden Mitgliedern
d) jugendlichen Mitgliedern.

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, im Bootshaus zu verkehren und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dabei das Wort zu nehmen, Anträge zu stellen und darüber abzustimmen. Das Stimmrecht jugendlicher Mitglieder ist bei den Wahlen zum Vorstand gern. §9 eingeschränkt.

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein oder den Rudersport besondere Verdienste erworben haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, oder von mindestens 10 Mitgliedern durch Beschluß einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Die aktiven und jugendlichen Mitglieder haben nach Maßgabe der Ruderordnung das Recht auf Benutzung der Boote und der übrigen Einrichtungen des Clubs.

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für sie besteht eine Jugendordnung. Sie erhalten mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch den Status eines aktiven Mitgliedes.

§ 4 Aufnahme

Zur Aufnahme in den Club werden keine Anforderungen an Vermögen, Stand, Staatsangehörigkeit oder Geschlecht des Bewerbers gestellt. Gesuche um Aufnahme in den Club sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dem Aufnahmegesuch eines Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis seines gesetzlichen Vertreters beizufügen.

Der Vorstand gibt das Aufnahmegesuch unverzüglich durch Anschlag im Bootshaus bekannt. Der Aushang hat mindestens während zweier Wochen vor der Entscheidung über die Aufnahme zu erfolgen. Bis zur Entscheidung über das Gesuch kann der Vorstand dem Bewerber den Zutritt zum Bootshaus und die Benutzung des Bootsmaterials gestatten. Über das Aufnahmegesuch hat der Vorstand binnen 4 Wochen nach Beginn des Aushangs mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gilt das Gesuch als abgelehnt.

Gegen die Aufnahme eines Bewerbers kann jedes Mitglied Widerspruch erheben. Dieser ist während der Zeit des Aushangs schriftlich an den Vorstand zu richten. In einem solchen Falle hat der Vorstand über das Aufnahmegesuch abzustimmen.

Ein ablehnender Beschluß über die Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied soll den Zweck des Vereins nach Kräften fördern und erkennt mit seiner Aufnahme die jeweils geltenden Statuten des Clubs an.

Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen in der Zahlung eines Eintrittsgeldes, ausgenommen fördernde Mitglieder, und des zum 30.06. fälligen Jahresbeitrags. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Das Eintrittsgeld beträgt 25 % des jeweils gültigen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

Die Ausübung des Sports erfolgt auf eigene Gefahr. Weder der Verein noch seine Beauftragten haften für fahrlässig verursachte Schäden irgendwelcher Art.

Jedes Mitglied haftet für von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden im Clubeigentum. Bei Minderjährigen haftet der gesetzliche Vertreter.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste
  • durch Ausschluß

Der Austritt ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich und spä­testens bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

Steht der Jahresbeitrag eines Mitgliedes bis zum 31. Dezember eines Jahres aus, so kann die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgen. Sie erfolgt durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit nach vorheriger schriftlicher Androhung und erfolgloser Nennung eines letzten Termins zur Zahlung der Rückstände. Die Streichung ist dem Betroffenen
schriftlich mitzuteilen.

Wer seine Pflichten dem Club gegenüber nachhaltig grob verletzt, sich des Clubs unwürdig erweist, seinen Zwecken zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt, kann auf Antrag eines jeden Mitgliedes ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß mit 2/3-Mehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, vom Vorstand angehört zu werden.

Gegen den Beschluss des Vorstands ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese beschließt in geheimer Abstimmung mit %- Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

III. Verwaltung des Clubs

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Clubs läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 8 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Ehrenrat

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem engeren Vorstand, der den Verein rechtlich i.S. des § 26 BGB vertritt, in das Vereinsregister einzutragen ist und sich zusammensetzt aus

  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. dem zweiten Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister

b) dem erweiterten Vorstand mit

  1. dem Schriftführer,
  2. dem Ruderwart,
  3. dem Sportwart,
  4. dem Boots- und Hauswart,
  5. dem Jugendbeisitzer, der von den Jugendlichen vorgeschlagen werden soll,
  6. drei weiteren Mitgliedern, die jeweils bei Bedarf von der Mitgliederversammlung unter gleichzeitiger Festlegung ihrer Aufgabenbereiche zu wählen sind.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse, die das Vermögen des Clubs berühren, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Mitwirkung von wenigstens zwei Mitgliedern des engeren Vorstands. Beschlüsse über eine Veräu­ßerung oder Belastung des Haus- uns Grundvermögens bedürfen au­ßerdem der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Zur Vertretung des Clubs i.S. des § 26 BGB sind nur zwei Mitglieder des engeren Vorstandes gemeinsam berechtigt. Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr; findet die Wahl zu Beginn des Geschäftsjahres statt, beginnt sie mit dem ersten folgenden Werktag.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei der Wahl des engeren Vorstands haben jugendliche Mitglieder kein Stimmrecht.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins und ist nach ordnungsgemäßer Einberufung immer beschluß­fähig. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder zu erfolgen. Die Beschlüsse einer jeden Mitgliederversammlung sind durch Eintragung in das Protokollbuch zu beurkunden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Dezember/Januar statt und ist mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin vom Vorstand unter Benennung der Tagesordnung einzuberufen.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder,
  2. Berichte der Kassenprüfer,
  3. Entlastung des engeren Vorstands ,
  4. Wahl des Vorstands.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand bei Bedarf durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin unter Benennung der Tagesordnung ein. Zur Einberufung ist der Vorstand verpflichtet, wenn sie von mindestens 25 Mitgliedern gemeinsam oder 25% der Mitglieder mit ihrer Unterschrift und unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung beim Vorstand beantragt wird. Sie hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

§ 10 a Ehrenrat

Die Zusammensetzung des Ehrenrates, die Wahl und die Anzahl seiner Mitglieder, die Dauer seiner Amtszeit, seine Aufgaben und Befugnisse, sowie das Ehrenratsverfahren sind in der Ehrenratsordnung vom 16. Januar 2009 geregelt, die dieser Satzung als Anlage beigefügt ist.

§ 11 Änderung der Satzung

Zur Änderung dieser Satzung bedarf es eines Beschlusses einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Kassenprüfer

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind aus der Zahl der Mitglieder zwei Kassenprüfer zur Prüfung der Rechnungsablage des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Den Rechnungsprüfern ist der Jahreskassenbericht mit Belegen spätestens 1 Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Ruder- und Bootshausordnung

Der Ruderbetrieb wird vom Vorstand durch eine Ruder- und Bootshausordnung geregelt, der jedes Mitglied unterworfen ist.

IV. Auflösung des Clubs

§ 14 Beschlussfassung über Auflösung

Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer eigens hierzu schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung in der mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen, mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

Ist die ordnungsgemäß einberufene Versammlung hiernach nicht beschlußfähig, so ist binnen 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Versammlung bestellt mit einfacher Mehrheit zwei Liquidatoren.

§ 16 Vermögensverteilung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Clubs, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Restvermögen des Clubs, nach Bereinigung von Verbindlichkeiten, an die Stadt Boppard, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 12. Dezember 1970 angenommen worden und tritt mit ihrer Annahme in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Die Satzung wurde geändert in der Mitgliederversammlung vom

1.12.1971
14.12.1974
08.12.1979
12.12.1981
13.12.1986
09.01.1988
14.01.1995
17.01.2009

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